Wann bin ich gegen Arbeitsunfälle
versichert?
Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?
Stehen Fahrgemeinschaften unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Welchen Arzt muss ich nach einem Arbeitsunfall
aufsuchen?
Zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall
meinen Lohn weiter?
Werden Fahrtkosten erstattet?
Muss ich auch eine Praxisgebühr zahlen, wenn ich
einen Arbeitsunfall hatte?
Bin ich bei einem Arbeitsunfall versichert, wenn
mich mein Arbeitgeber ins Ausland schickt?
Bin ich auf einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung versichert?
Bin ich auch auf dem Weg zu
einem Vorstellungsgespräch gesetzlich unfallversichert?
Sind Praktikanten, Ferienjobber und
Diplomanden versichert?
Wann bin ich gegen Arbeitsunfälle versichert?
Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind
automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die
Branchenzugehörigkeit des Betriebes in dem Sie arbeiten ist
entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert
sind.
Als Arbeitsunfälle gelten dabei Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer
Arbeit oder auf den täglichen Arbeitswegen und Dienstwegen erleiden
und die in einem Zusammenhang mit der betrieblichenTätigkeit
stehen.
Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?
Ja, versichert sind die direkten Wege von und
zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg
verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in den Kindergarten
oder die Schule bringen oder dort abholen. In solchen Fällen sind
Sie weiterhin versichert, auch wenn Sie den direkten Weg zur Arbeit
verlassen.
Stehen Fahrgemeinschaften unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Ja. Die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sind
auf dem Weg zur und von der Arbeit versichert. Eine
Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige gemeinsam ein
Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen.
Fahrer und Mitfahrer müssen dabei nicht im gleichen Betrieb
arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammenfahren.
Welchen Arzt muss ich nach einem Arbeitsunfall aufsuchen?
Nach einem Unfall muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche besteht. Der Durchgangsarzt ist normalerweise ein Unfallchirurg. Dieser meldet dann den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Zahlt die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall meinen Lohn weiter?
Wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist, wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft für längstens 78 Wochen ein Verletztengeld gezahlt. Die Auszahlung übernimmt Ihre Krankenkasse.
Bei ambulanter Heilbehandlung erstattet Ihnen
die Berufsgenossenschaft bei Fahrten mit dem privaten PKW für die
ersten 10 Kilometer 0,36 Euro, die weiteren Kilometer werden mit
0,40 Euro vergütet. Welche Wegstrecke (einfache Hinfahrt oder Hin-
und Rückfahrt) erstattet wird, ist von Berufsgenossenschaft zu
Berufsgenossenschaft unterschiedlich.
Bei stationärer Behandlung erhalten Sie für jeden
Entfernungskilometer 0,40 Euro.
Die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden
sowohl für die Hin- und Rückfahrt übernommen.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen auch die
Reisekosten für Fahrten zu Begutachtungen, die sie selbst
veranlasst haben.
Die Fahrtkosten werden gegen Vorlage einer Behandlungsbescheinigung
der Einrichtung (Aufstellung der Termine, möglichst mit Stempel und
Unterschrift der Arztpraxis), Angabe der Kilometer pro Einzelfahrt
und Ihrer Bankverbindung von der zuständigen Berufsgenossenschaft
(nicht von der Krankenkasse) erstattet.
Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die
entsprechenden Belege benötigt. Sofern Fahrten mit dem Taxi
erforderlich sind, muss eine entsprechende ärztliche Verordnung
dafür vorliegen.
Diese ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie wegen Ihrer Verletzung
keinen öffentlichen Nahverkehr oder einen privaten PKW nutzen
können oder Sie keine zumutbare Anbindung an den öffentlichen
Nahverkehr haben. Vorher sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen
Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaft über die Kostenübernahme
verständigen.
Muss ich auch eine Praxisgebühr zahlen, wenn ich einen Arbeitsunfall hatte?
Nein. Die Praxisgebühr muss nicht gezahlt werden. Weiterhin entfallen die Zuzahlungen zu Medikamenten etc., die Sie unfallbedingt benötigen.
Bin ich bei einem Arbeitsunfall versichert, wenn mich mein Arbeitgeber ins Ausland schickt?
Bei Dienstreisen oder einer im Voraus zeitlich begrenzten länger dauernden Entsendung ins Ausland besteht weiterhin Versicherungsschutz, soweit das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle betrieblichen Tätigkeiten und damit verbundenen Wege einschließlich der An- und Abreise. Rein private Tätigkeiten (z.B. Stadtbummel, Nahrungsaufnahme, schlafen und Körperpflege) sind nicht versichert.
Bin ich auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert?
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Betriebsfeier oder Betriebsausflug) ist versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient und vom Betrieb organisiert und durchgeführt wird. Erforderlich ist die Teilnahme der Betriebsleitung oder eines ihrer Vertreter sowie einer Mindestanzahl der Beschäftigten, die sich nach Art und Größe des Betriebes richtet. Art und Umfang der Veranstaltung sowie deren Beginn und Ende sollten festgelegt sein. Die Veranstaltung und damit der Versicherungsschutz enden mit Erreichen der festgelegten Dauer bzw. wenn die Betriebsleitung das Fest verlässt.
Nicht zu den betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zählen Abenteuerfahrten, Erlebniswochenenden, Incentiv- Reisen usw. Im Vordergrund steht hier oftmals die Belohnung für geleistete Arbeit, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise zu einer betrieblichen Tätigkeit für die Beteiligten wird.
Bin ich auch auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch gesetzlich unfallversichert?
Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der
selbständigen Arbeitssuche gehören regelmäßig zum privaten und
damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten
Lebensbereich.
Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer
Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen
Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Sind Praktikanten, Ferienjobber und Diplomanden versichert?
Ferienjobber und Praktikanten sind in das
Unternehmen und dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und
weisungsgebunden tätig. Sie sind deshalb wie die sonstigen
Beschäftigten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom
ersten Arbeitstag an und ist unabhängig von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie von der Höhe des Entgelts.
Ein Schülerpraktikum während des Schuljahres ist Teil der
schulischen Ausbildung und daher über die
Schüler-Unfallversicherung (beispielsweise Unfallkasse Thüringen)
abgesichert. Freiwillige Praktika, die in den Ferien stattfinden,
sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft
abgesichert.
Dies gilt auch für in der Studienordnung vorgeschriebene oder
freiwillige Praktika von Studenten.
Bei der Erstellung einer Doktor- oder Diplomarbeit in einem
Unternehmen sind Studenten dagegen meist nur im Eigeninteresse
tätig und daher in der Regel nicht unfallversichert, es sei denn,
die wissenschaftliche Arbeit wird im Rahmen eines normalen
Arbeitsverhältnisses angefertigt.