Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühr
zahlen?
Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn ich
innerhalb einer Praxis den Arzt bzw. die Ärztin wechsle?
Zahle ich auch Praxisgebühr, wenn
ich mir nur ein Rezept ausstellen lasse?
Was ist, wenn ich meinen Arzt nur
anrufe? Muss ich dann auch zahlen?
Muss ich auch Zahlung der Praxisgebühr
leisten, wenn ich einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall
hatte?
Wer darf zu wem überweisen?
Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühr zahlen?
Nein. Als gesetzlich Versicherte oder
Versicherter bezahlen Sie eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal
bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes - ganz gleich, ob
es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen
Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit Überweisung zu
weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch
einmal zu bezahlen.
Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an,
egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie
mit Überweisung aufsuchen. Auch wenn Sie sich im Krankenhaus
ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die Praxisgebühr von
10 Euro. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung. Beim Zahnarzt
müssen Sie eine separate Praxisgebühr bezahlen, sofern es sich
nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.
Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn ich innerhalb einer Praxis den Arzt bzw. die Ärztin wechsle?
Die Praxisgebühr ist grundsätzlich nur einmal je
Quartal zu zahlen. Wenn Sie von Ihrem behandelndem Arzt zu einem
anderen Arzt überwiesen werden, müssen Sie für die Behandlung durch
den weiteren Arzt keine Gebühr mehr zahlen. Zum Ausschluß von
Irrtümern soll an dieser Stelle aber auf eine Besonderheit
hingewiesen werden:
Im Bereich der ambulant niedergelassenen Ärzte gibt es zwei in
Hinblick auf die Praxisgebühr zu unterscheidende Praxisformen.
- Die Gemeinschaftspraxis: Sie ist ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Auch gegenüber dem (Privat-)Patienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf.
- Die Praxisgemeinschaft: Die Ärzte üben im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis die ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im Behandlungsvertrag gegenüber dem (Privat-)Patienten und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die Ärzte selbständig auf, d.h. sie rechnen jeder für sich ab. Es handelt sich also um mehrere rechtlich selbstständige Arztpraxen in gemeinsam betriebenen Räumen.
Für die Behandlung des Patienten macht diese
Differenzierung nach der Praxisform keinen Unterschied, jedoch auf
die Handhabung der Praxisgebühr:
Während ein Patient sich in einer Gemeinschaftspraxis von jedem
dort tätigen Arzt behandeln lassen kann und dafür nur einmal die
Praxisgebühr zahlt, ist von rechtlicher Seite her bei einem
Patienten, der innerhalb einer Praxisgemeinschaft den Arzt wechselt
und keine Überweisung vorweisen kann, die Praxisgebühr ein zweites
Mal im Quartal einzuziehen.
Um unseren Patienten diese doppelte Belastung zu ersparen, weisen
wir an dieser Stelle darauf hin, dass es in ihrem Interesse ist,
wenn sie bei ihrem behandelnden Arzt bleiben.
Zahle ich auch Praxisgebühr, wenn ich
mir nur ein Rezept ausstellen lasse?
Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro,
sobald sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in
Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der
Praxis Blut abnehmen oder ein Rezept ausstellen lassen.
Auch für Wiederholungsrezepte müssen Sie grundsätzlich eine
Praxisgebühr entrichten.
Was ist, wenn ich meinen Arzt nur anrufe? Muss ich dann auch zahlen?
Auch das Telefongespräch stellt eine
Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringers im Sinne der gesetzlichen
Grundlage (§ 28 Abs. 4 SGB V) dar. Ist das Telefongespräch die
erste Inanspruchnahme eines Vertragsarztes in einem
Kalendervierteljahr, so ist hier ebenfalls die Zuzahlung der
Praxisgebühr zu leisten.
Wenn Sie beispielsweise in einer Praxis anrufen, um einen Termin zu
vereinbaren, sind Sie in diesem Falle natürlich nicht
Praxisgebührpflichtig, da die Terminvergabe durch das
Praxispersonal keine Inanspruchnahme der ärztlichen Versorgung
darstellt. Sollten Sie jedoch mit dem Arzt persönlich ein
telefonisches Gespräch führen wollen, um vielleicht Auskunft über
Befunde zu erhalten und dieses Telefonat stellt den ersten
Patienten-Arzt-Kontakt im Quartal her, sind sie durch den
Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Praxisgebühr zu entrichten.
Muss ich auch Zahlung der Praxisgebühr leisten, wenn ich einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall hatte?
Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeits- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder Schulunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch brauchen Sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.
Wer darf zu wem
überweisen?
Vertragsärzte, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V und zugelassene
Einrichtungen, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtungen dürfen für Auftragsleistungen, sowie zur
Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung
überweisen. Überweisungen durch eine ermächtigte
Krankenhausfachambulanz sind insoweit eingeschränkt, dass
Überweisungen zu Leistungen, die in der Einrichtung erbracht werden
können, nicht zulässig sind.
Überweisungen von Vertragsärzten zu Zahnärzten sowie von Zahnärzten
zu Vertragsärzten sind nicht zulässig. Überweisungen von Fachärzten
zu Fachärzten derselben Fachgruppe sind nur in begründbaren
Ausnahmefällen gerechtfertigt und erlaubt.