Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühr zahlen?
Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn ich innerhalb einer Praxis den Arzt bzw. die Ärztin wechsle?
Zahle ich auch Praxisgebühr, wenn ich mir nur ein Rezept ausstellen lasse?
Was ist, wenn ich meinen Arzt nur anrufe? Muss ich dann auch zahlen?
Muss ich auch Zahlung der Praxisgebühr leisten, wenn ich einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall hatte?
Wer darf zu wem überweisen?

 

 

Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühr zahlen?

Nein. Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter bezahlen Sie eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes - ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr nicht noch einmal zu bezahlen.
Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal wie viele Ärzte Sie mit Überweisung aufsuchen. Auch wenn Sie sich im Krankenhaus ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die Praxisgebühr von 10 Euro. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung. Beim Zahnarzt müssen Sie eine separate Praxisgebühr bezahlen, sofern es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.

 

 

 

Muss ich auch Praxisgebühr zahlen, wenn ich innerhalb einer Praxis den Arzt bzw. die Ärztin wechsle?

Die Praxisgebühr ist grundsätzlich nur einmal je Quartal zu zahlen. Wenn Sie von Ihrem behandelndem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen werden, müssen Sie für die Behandlung durch den weiteren Arzt keine Gebühr mehr zahlen. Zum Ausschluß von Irrtümern soll an dieser Stelle aber auf eine Besonderheit hingewiesen werden:
Im Bereich der ambulant niedergelassenen Ärzte gibt es zwei in Hinblick auf die Praxisgebühr zu unterscheidende Praxisformen.

  • Die Gemeinschaftspraxis: Sie ist ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt. Auch gegenüber dem (Privat-)Patienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf.
  • Die Praxisgemeinschaft: Die Ärzte üben im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis die ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im Behandlungsvertrag gegenüber dem (Privat-)Patienten und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die Ärzte selbständig auf, d.h. sie rechnen jeder für sich ab. Es handelt sich also um mehrere rechtlich selbstständige Arztpraxen in gemeinsam betriebenen Räumen.

Für die Behandlung des Patienten macht diese Differenzierung nach der Praxisform keinen Unterschied, jedoch auf die Handhabung der Praxisgebühr:
Während ein Patient sich in einer Gemeinschaftspraxis von jedem dort tätigen Arzt behandeln lassen kann und dafür nur einmal die Praxisgebühr zahlt, ist von rechtlicher Seite her bei einem Patienten, der innerhalb einer Praxisgemeinschaft den Arzt wechselt und keine Überweisung vorweisen kann, die Praxisgebühr ein zweites Mal im Quartal einzuziehen.
Um unseren Patienten diese doppelte Belastung zu ersparen, weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass es in ihrem Interesse ist, wenn sie bei ihrem behandelnden Arzt bleiben.

 

 

 


Zahle ich auch Praxisgebühr, wenn ich mir nur ein Rezept ausstellen lasse?

Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro, sobald sie eine ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in Anspruch nehmen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis Blut abnehmen oder ein Rezept ausstellen lassen.
Auch für Wiederholungsrezepte müssen Sie grundsätzlich eine Praxisgebühr entrichten.

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Was ist, wenn ich meinen Arzt nur anrufe? Muss ich dann auch zahlen?

Auch das Telefongespräch stellt eine Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers im Sinne der gesetzlichen Grundlage (§ 28 Abs. 4 SGB V) dar. Ist das Telefongespräch die erste Inanspruchnahme eines Vertragsarztes in einem Kalendervierteljahr, so ist hier ebenfalls die Zuzahlung der Praxisgebühr zu leisten.
Wenn Sie beispielsweise in einer Praxis anrufen, um einen Termin zu vereinbaren, sind Sie in diesem Falle natürlich nicht Praxisgebührpflichtig, da die Terminvergabe durch das Praxispersonal keine Inanspruchnahme der ärztlichen Versorgung darstellt. Sollten Sie jedoch mit dem Arzt persönlich ein telefonisches Gespräch führen wollen, um vielleicht Auskunft über Befunde zu erhalten und dieses Telefonat stellt den ersten Patienten-Arzt-Kontakt im Quartal her, sind sie durch den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Praxisgebühr zu entrichten.

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Muss ich auch Zahlung der Praxisgebühr leisten, wenn ich einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall hatte?

Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeits- oder Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder Schulunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch brauchen Sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.

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Wer darf zu wem überweisen?
Vertragsärzte, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V und zugelassene Einrichtungen, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen für Auftragsleistungen, sowie zur Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung überweisen. Überweisungen durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz sind insoweit eingeschränkt, dass Überweisungen zu Leistungen, die in der Einrichtung erbracht werden können, nicht zulässig sind.
Überweisungen von Vertragsärzten zu Zahnärzten sowie von Zahnärzten zu Vertragsärzten sind nicht zulässig. Überweisungen von Fachärzten zu Fachärzten derselben Fachgruppe sind nur in begründbaren Ausnahmefällen gerechtfertigt und erlaubt.

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