Die Praxisgebühr

Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen. Diese Gebühr kommt nach der Verrechnung mit den Arzthonoraren einzig den Krankenkassen zu Gute.
Die Ziele der Praxisgebühr sind eine Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit:

  • bei Bagatellfällen (Schramme, blauer Fleck) soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden
  • „Selbstüberweisungen“: die Versicherten sollen (teuere) Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt (Sachverständig um abzugrenzen) aufsuchen
  • Vermeidung von Wechselwirkungen verschiedener Medikamente aufgrund Verschreibung durch verschiedene Ärzte

Ein weiteres, wichtiges Ziel ist die Vermeidung von Ärztehopping.
Ärztehopping ist ein Schlagwort aus dem Gesundheitswesen, das von den Krankenkassen eingeführt worden ist. Sie bezeichnen damit die Inanspruchnahme von mehreren Ärzten der gleichen Fachgruppe ohne Überweisung durch einen Hausarzt, was aus Sicht der Krankenkassen unnötig und unerwünscht ist.
Ärztehopping liegt nach Ansicht der Kassen beispielsweise vor, wenn sich ein Patient innerhalb eines Quartals bei mehreren Hausärzten oder Fachärzten derselben Fachgruppe behandeln lässt. Aus ihrer Sicht stellt Arzthopping einen Missbrauch der freien Arztwahl dar. Holt sich ein Patient wegen einer Erkrankung lediglich die Meinung eines zweiten Arztes, spricht man jedoch im Allgemeinen nicht von Arzthopping.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und der Krankenkassen sollen Patienten aus Gründen einer wirtschaftlichen Behandlung innerhalb eines Quartales den Arzt nur wegen wichtiger Gründe wechseln. Liegt ein solcher Grund vor, kann der Arzt seinen Patienten mit einem extra dafür vorgesehenen Vordruck (Überweisungsschein) an einen anderen Mediziner einer anderen Fachgruppe überweisen. Überweisungen innerhalb einer Fachgruppe, z.B. von Allgemeinarzt zu Allgemeinarzt sind dabei im Regelfall unzulässig, es sei denn, es müssen besondere Untersuchungs- und/oder Behandlungsmethoden durchgeführt werden, die der ursprünglich behandelnde Arzt nicht durchführen kann. Ein weiterer Ausnahmefall ist beispielsweise ein Wohnortwechsel eines Patienten. In den meisten Fällen erfolgen Überweisungen durch Hausärzte an Fachärzte.

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Wartezeiten in unserer Praxis

Patienten, die zu uns kommen wollen, haben die Möglichkeit, mit unserem Personal einen Termin zu vereinbaren. Zwingend für die Vorstellung beim Arzt ist dies jedoch nicht, natürlich werden Sie auch behandelt, wenn Sie ohne vorherige Terminabsprache in der Praxis medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen bzw. müssen.
Leider ist es uns nicht immer möglich, die vereinbarten Termine genau einzuhalten. Da es sich bei unserer Einrichtung um eine Unfallchirurgie handelt, müssen alle Notfälle, die in unserer Sprechstunde erscheinen, im Rahmen der medizinischen Erstversorgung vorrangig behandelt werden.
Das heißt, dass ein Patient, der zum Beispiel soeben Opfer eines Arbeitsunfalles wurde, bevorzugter und schneller behandelt werden muss, als ein Patient, der sich zur Kontrolluntersuchung mit einem bereits vereinbarten Termin vorstellt. Dadurch verschiebt sich allerdings der schon vereinbarte Termin nach hinten. Auch Wege- und Schulunfälle sind mit Arbeitsunfällen gleichzusetzen.

Wenn Sie als Patientin oder als Patient von unserem Personal aufgenommen wurden und im Wartezimmer warten, werden sie wahrscheinlich in manchen Fällen sehen, dass ein anderer Patient, der zeitlich nach Ihnen die Praxis betritt, früher ins Sprechzimmer gerufen wird. Dies bedeutet nicht, dass wir Sie vergessen haben! Vielmehr verfolgen wir eine Strategie, unsere Platzreserven im Wartebereich so effektiv wie möglich zu nutzen und den Patienten so kurz wie möglich unnötig warten zu lassen. Aus diesem Grund geben wir Patienten die Möglichkeit, sich schon frühzeitig bei uns anzumelden und anschließend - wenn der Patientenandrang stetig zunimmt - noch einmal in die Stadt zu gehen, um eventuell einen Behördengang zu erledigen oder sich die Zeit anderweitig zu vertreiben, statt ihre Zeit im Wartezimmer zu verbringen. Da sich also diese Patienten schon früher angemeldet, ihre Wartezeit aber nicht in der Praxis verbracht haben, werden sie, wenn sie nach vereinbarter Zeit zurück kehren, auch früher aufgerufen.

 

 


Fahrt- und Transportkosten bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen

Fahr- und Transportkosten für die Anreise zu ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Heilbehandlung, im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von der Berufsgenossenschaft übernommen (§ 43 SGB VII).
Auch Anreisekosten für eine persönliche Vorstellung in den Räumen der Berufsgenossenschaft (nach Vorladung von dieser) werden auf Antrag erstattet (§ 21 SGB X).

 

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