Die Praxisgebühr
Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die
Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und
Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen. Diese Gebühr kommt nach
der Verrechnung mit den Arzthonoraren einzig den Krankenkassen zu
Gute.
Die Ziele der Praxisgebühr sind eine Stärkung der
Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit:
- bei Bagatellfällen (Schramme, blauer Fleck) soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden
- „Selbstüberweisungen“: die Versicherten sollen (teuere) Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt (Sachverständig um abzugrenzen) aufsuchen
- Vermeidung von Wechselwirkungen verschiedener Medikamente aufgrund Verschreibung durch verschiedene Ärzte
Ein weiteres, wichtiges Ziel ist die Vermeidung von
Ärztehopping.
Ärztehopping ist ein Schlagwort aus dem Gesundheitswesen, das von
den Krankenkassen eingeführt worden ist. Sie bezeichnen damit die
Inanspruchnahme von mehreren Ärzten der gleichen Fachgruppe ohne
Überweisung durch einen Hausarzt, was aus Sicht der Krankenkassen
unnötig und unerwünscht ist.
Ärztehopping liegt nach Ansicht der Kassen beispielsweise vor, wenn
sich ein Patient innerhalb eines Quartals bei mehreren Hausärzten
oder Fachärzten derselben Fachgruppe behandeln lässt. Aus ihrer
Sicht stellt Arzthopping einen Missbrauch der freien Arztwahl dar.
Holt sich ein Patient wegen einer Erkrankung lediglich die Meinung
eines zweiten Arztes, spricht man jedoch im Allgemeinen nicht von
Arzthopping.
Nach dem Willen des Gesetzgebers und der Krankenkassen sollen
Patienten aus Gründen einer wirtschaftlichen Behandlung innerhalb
eines Quartales den Arzt nur wegen wichtiger Gründe wechseln. Liegt
ein solcher Grund vor, kann der Arzt seinen Patienten mit einem
extra dafür vorgesehenen Vordruck (Überweisungsschein) an einen
anderen Mediziner einer anderen Fachgruppe überweisen.
Überweisungen innerhalb einer Fachgruppe, z.B. von Allgemeinarzt zu
Allgemeinarzt sind dabei im Regelfall unzulässig, es sei denn, es
müssen besondere Untersuchungs- und/oder Behandlungsmethoden
durchgeführt werden, die der ursprünglich behandelnde Arzt nicht
durchführen kann. Ein weiterer Ausnahmefall ist beispielsweise ein
Wohnortwechsel eines Patienten. In den meisten Fällen erfolgen
Überweisungen durch Hausärzte an Fachärzte.
» Fragen und Antworten zum Thema Praxisgebühr
Wartezeiten in unserer Praxis
Patienten, die zu uns kommen wollen, haben die Möglichkeit, mit
unserem Personal einen Termin zu vereinbaren. Zwingend für die
Vorstellung beim Arzt ist dies jedoch nicht, natürlich werden Sie
auch behandelt, wenn Sie ohne vorherige Terminabsprache in der
Praxis medizinische Leistungen in Anspruch nehmen wollen bzw.
müssen.
Leider ist es uns nicht immer möglich, die vereinbarten Termine
genau einzuhalten. Da es sich bei unserer Einrichtung um eine
Unfallchirurgie handelt, müssen alle Notfälle, die in unserer
Sprechstunde erscheinen, im Rahmen der medizinischen Erstversorgung
vorrangig behandelt werden.
Das heißt, dass ein Patient, der zum Beispiel soeben Opfer eines
Arbeitsunfalles wurde, bevorzugter und schneller behandelt werden
muss, als ein Patient, der sich zur Kontrolluntersuchung mit einem
bereits vereinbarten Termin vorstellt. Dadurch verschiebt sich
allerdings der schon vereinbarte Termin nach hinten. Auch Wege- und
Schulunfälle sind mit Arbeitsunfällen gleichzusetzen.
Wenn Sie als Patientin oder als Patient von unserem Personal aufgenommen wurden und im Wartezimmer warten, werden sie wahrscheinlich in manchen Fällen sehen, dass ein anderer Patient, der zeitlich nach Ihnen die Praxis betritt, früher ins Sprechzimmer gerufen wird. Dies bedeutet nicht, dass wir Sie vergessen haben! Vielmehr verfolgen wir eine Strategie, unsere Platzreserven im Wartebereich so effektiv wie möglich zu nutzen und den Patienten so kurz wie möglich unnötig warten zu lassen. Aus diesem Grund geben wir Patienten die Möglichkeit, sich schon frühzeitig bei uns anzumelden und anschließend - wenn der Patientenandrang stetig zunimmt - noch einmal in die Stadt zu gehen, um eventuell einen Behördengang zu erledigen oder sich die Zeit anderweitig zu vertreiben, statt ihre Zeit im Wartezimmer zu verbringen. Da sich also diese Patienten schon früher angemeldet, ihre Wartezeit aber nicht in der Praxis verbracht haben, werden sie, wenn sie nach vereinbarter Zeit zurück kehren, auch früher aufgerufen.
Fahrt- und Transportkosten bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen
Fahr- und Transportkosten für die Anreise zu
ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Heilbehandlung, im
Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von der
Berufsgenossenschaft übernommen (§ 43 SGB VII).
Auch Anreisekosten für eine persönliche Vorstellung in den Räumen
der Berufsgenossenschaft (nach Vorladung von dieser) werden auf
Antrag erstattet (§ 21 SGB X).
» Fragen und Antworten zum Thema Arbeits-, Wege- und Schulunfall